Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Mietbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten – mit Ausnahme des Einkaufs von Lieferungen und Leistungen – für alle Rechtsgeschäfte mit der wige SOLUTIONS GmbH & Co. KG, Buschstraße 9, 53340 Meckenheim (nachfolgend „WIGE“) ausschließlich.

(2) Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners (nachfolgend „Kunde“) oder dessen AGB gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt beispielsweise auch dann, wenn WIGE die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Angebote von WIGE sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass WIGE den verbindlichen Auftrag bzw. die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Für den Umfang der seitens WIGE zu erbringenden Leistungen wie auch für den Zeitpunkt der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von WIGE maßgeblich. In der Auftragsbestätigung ist niedergelegt, ob es sich bei den Lieferungen und Leistungen von WIGE um einen Kauf, eine Vermietung oder die Erbringung von Dienstleistungen handelt.

(2) Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten oder anderen dem Kunden überlassenen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich z.B. auf DIN-Normen beziehen.

(3) Spätestens durch die Erteilung des Auftrags an WIGE oder die Leistungserbringung hat der Kunde den hier enthaltenen Bedingungen zugestimmt.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die darin angegebenen Preise gemäß jeweils aktueller Preisliste von WIGE zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer, etwaiger anderweitiger Steuern (Quellensteuer etc.), Zölle bzw. anderer Abgaben und der Kosten für Verpackung und Fracht. Diese Kosten, Gebühren, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, WIGE gegen alle Verwaltungsanweisungen und behördliche Entscheidungen eines Staates oder einer Gerichtsbarkeit, in welchem der Kunde seine Tätigkeit ausübt, sowie gegen alle Urteile, die den Kunden zur Zahlung von Quellensteuer verpflichten, schadlos zu halten. Der Kunde stellt WIGE in der vollen Höhe von der Quellensteuer sowie den damit verbundenen Strafen und Zinsen frei.

(3) Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen (siehe § 10).

(4) Angaben von WIGE im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung hinsichtlich dem voraussichtlichen Personal- und Materialaufwand basieren auf dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zeitplan. Dem Kunden ist bewusst, dass etwaige Änderungen zu einer Anpassung der kalkulierten Personal- und Materialkosten führen können.

(5) Der Personal-Tagessatz beinhaltet eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden, inklusive Reise- und Pausenzeiten. Überstunden werden gesondert abgerechnet.

(6) Wünscht der Kunde die Lieferung zu dem von WIGE im Angebot ausgewiesenen Liefertermin und kann dieser Liefertermin infolge verzögerter Beauftragung durch den Kunden nur im Wege einer Express-Lieferung eingehalten werden, hat der Kunde hierdurch entstehende Zusatzkosten zu tragen. Dasselbe gilt, wenn es WIGE infolge unvorhersehbarer bzw. unvermeidbarer Umstände, insbesondere aufgrund von Naturgewalten, Streiks etc. nur im Wege einer Express-Lieferung möglich ist, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Solcher Art zusätzliche Transportkosten werden gesondert abgerechnet.

(7) WIGE kann, unbeschadet der Rechte nach § 13, die Vergütung angemessen und unter Berücksichtigung des Äquivalenzgrundsatzes gegenüber dem Kunden durch schriftliche Anpassungserklärung anpassen, insbesondere wenn mehrere Monate nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Gehaltsanpassungen, Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen eintreten. Grund und Umfang etwaiger Kostenänderungen wird Wige dem Kunden transparent auf Verlangen nachweisen. Wenn der Kunde nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist WIGE in der Anpassungserklärung hin.

(8) Die Auftragserteilung ist verbindlich. Sollte WIGE aus Kulanz sich bereit erklären, vom Kunden zu viel georderte Teilmengen von unbenutzten und originalverpackten Produkten zurück- nehmen, so steht WIGE eine Re-Stocking-Fee in Höhe von 15% des Listenpreises zu.

(9) Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. WIGE ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

(10) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat WIGE einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie einer Beitreibungspauschale i.H.v. 40 Euro bleibt vorbehalten.

(11) Das Recht zur Aufrechnung hat der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, die auf demselben Vertagsverhältnis beruhen.

§ 4 MITWIRKUNG DES KUNDEN

(1) Der Kunde ist verpflichtet, an der Leistungserbringung von WIGE mitzuwirken, soweit dies erforderlich und zumutbar ist (insbesondere Bereitstellung von Informationen, Zugang zu Installations- / Veranstaltungsorten, Lager- und Arbeitsflächen, Strom- und Internetversorgung, Frequenzen, etc.) oder ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich.

(2) Der Kunde trägt die Folgen fehlender, ungenügender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung, insbesondere die WIGE daraus entstehenden Mehrkosten.

§ 5 LIEFERTERMINE UND SUBUNTERNEHMER

(1) Liefertermine sind für WIGE unverbindlich, es sei denn, diese sind in der Auftragsbestätigung explizit als Fixtermine bezeichnet.

(2) Die Einhaltung der Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die Klärung aller technischen Fragen voraus.

(3) WIGE ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer oder andere Gesellschaften der WIGE-Gruppe einzuschalten.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung von Ware FCA Meckenheim gemäß INCOTERMS 2020.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch WIGE aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist WIGE berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) WIGE behält sich das Eigentum bis zur Bezahlung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und laufender Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung werden bei Abschluss des Kaufvertrages in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an WIGE abgetreten.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde WIGE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. WIGE ist in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware unverzüglich heraus zu verlangen.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt WIGE mit Abschluss des Kaufvertrages alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. WIGE nimmt hiermit diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WIGE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; WIGE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(5) WIGE ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG (BEI KAUF) UND REGELUNGEN ZU SOFTWARE

(1) Bei Mängeln ist WIGE nach Wahl von WIGE zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).

(2) Sofern ergänzend und gemäß Angebotsbestätigung von WIGE ein Service Level Agreement (SLA) abgeschlossen wurde (wie etwa ein „Cloud Service“, ein „Abo“ oder eine sonstige „Subscription“), gelten die dort enthaltenen Bestimmungen als abschließende Regelung.

(3) Die Gewährleistungsfrist für neuwertige Ware beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware, für Verschleißteile (also Teile, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch innerhalb der Lebensdauer ihre Funktionsfähigkeit verlieren können, wie etwa Akkus, Batterien) nur 1 Jahr. Bei gebrauchter Ware beträgt die durch WIGE gewahrte Gewährleistung ab Übergabe der Ware abhängig vom Gerätealter:

(3.1) Gerätealter 1-2 Jahre: 2 Jahre Gewährleistung;

(3.2) Gerätealter 3-4 Jahre: 1 Jahr Gewährleistung;

(3.3) Gerätealter 5 Jahre oder älter: keine Gewährleistung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist gegenüber WIGE hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von WIGE für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Die Gewährleistung verfällt, sofern der Kunde Geräte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WIGE das Gehäuse öffnet oder modifiziert.

(6) Die Produkte können Softwarebestandteile und Open-Source- Komponenten von Dritten enthalten. Jegliche Software wird gemäß den jeweiligen Lizenzbedingungen bereitgestellt. WIGE lehnt ausdrücklich alle Garantien und Gewährleistung in Bezug auf Open Source Software ab. In keinem Fall haften WIGE oder seine Lizenzgeber für direkte oder indirekte Schäden, Folgeschäden, Pönalen oder sonstige Schäden jeglicher Art, die sich aus oder in Verbindung mit Software ergeben. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung für Todesfälle oder Personenschäden, die auf Fahrlässigkeit von WIGE oder seinen Lizenzgebern zurückzuführen sind.

(7) Der Kunde darf weder direkt noch indirekt (a) die Geräte oder die mit den Geräten verwendete oder gelieferte Software ganz oder teilweise disassemblieren, dekompilieren oder zurückzuentwickeln oder einem Dritten zu gestatten, dies zu tun, oder anderweitig versuchen oder einem Dritten zu gestatten, die Algorithmen, mit denen die Geräte ihre Funktionen ausführen, zu erhalten, es sei denn, der Kunde ist gemäß diesen Geschäftsbedingungen dazu berechtigt; noch (b) Geräte oder Software in Verbindung mit den Geräten oder Diensten in irgendeiner Weise zu kombinieren, einzubauen oder zu verwenden, es sei denn, dies wurde von WIGE schriftlich genehmigt.

§ 9 SONDERREGELUNG DER GEWÄHRLEISTUNG FÜR SYSTEMINTEGRATOREN, DISTRIBUTOREN ODER SONSTIGE ZWISCHENHÄNDLER

(1) Die vorgenannte, zusätzliche Gewährleistung (vgl. § 8.3) sowie eine in einem SLA oder im Einzelfall anderweitig geregelte zusätzliche Gewährleistung für Ware (zusammen „Hersteller- Gewährleistung“) wird grundsätzlich auch den Kunden („Endkunden“) von Systemintegratoren, Distributoren oder sonstigen Zwischenhändlern gewahrt.

(2) Ansprüche aus der Hersteller-Gewährleistung können nur gegenüber WIGE selbst geltend gemacht werden, nicht aber gegenüber solchen Kunden von WIGE, die die Ware nicht unmittelbar selbst bestimmungsgemäß nutzen, sondern in Systeme zum Weitervertrieb integrieren oder anderweitig eigenständig weiter vertreiben oder verkaufen (z.B. Systemintegratoren, Distributoren oder andere Zwischenhändler; zusammen „Zwischenhändler“).

(3) Voraussetzung für die Gewährung der Hersteller- Gewährleistung ist die Einhaltung der Vorgaben des § 8 durch den Endkunden. Die Frist zur Geltendmachung der Hersteller- Gewährleistung beginnt ab Übergabe der Ware an den jeweiligen Zwischenhändler; fürZwischenhändler wird diese Frist aus Kulanz um drei Monate verlängert. Die Ansprüche des Endkunden werden vorrangig im Wege der Hersteller-Gewährleistung befriedigt, seine gesetzlichen Gewährleistung- und Mängelrechte bleiben jedoch unberührt.

(4) Der Endkunde ist rechtzeitig durch den Zwischenhändler auf die Hersteller-Gewährleistung und ihre Bedingungen (z.B. zu Fristen, Ausschluss, Geltendmachung) hinzuweisen.

(5) Der Zwischenhändler wird WIGE unverzüglich mitteilen, sobald ein Endkunde gegen den Zwischenhändler die Hersteller- Gewährleistung geltend macht und WIGE alle zur Bearbeitung erforderlichen Informationen (u.a. Kontaktinformationen des Endkunden, zum Produkt, zum geltend gemachten Mangel, Übergabezeitpunkt des Produkts an den Zwischenhändler) mitteilen. Alternativ kann der Zwischenhändler die Anfrage des Endkunden unmittelbar an WIGE weiterleiten.

(6) Die Hersteller-Gewährleistung gilt nicht für den Zwischenhändler selbst. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte des Zwischenhändlers bleiben unberührt.

§ 10 EXPORT

(1) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass eventuell erforderliche Import-, Export- und Frachtlizenzen etc. vorliegen, Der Kunde verpflichtet sich demnach alle für den Export, Import oder Verbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, und Zeugnisse auf eigene Kosten unverzüglich beizubringen, die für die Erfüllung der Leistungspflicht erforderlich sind.

(2) Kommt es wegen der Einschränkung aufgrund vorgenannter Verfahren und Maßnahmen (Genehmigungs-, Prüfungs- oder Auskunftsverfahren u.Ä.) zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, so sind dadurch Fristen und Liefertermine entsprechend nach hinten verschoben, es sei denn, WIGE hat diese Verzögerung alleine zu vertreten.

(3) Werden Teile der Leistung danach rechtlich unmöglich, so gilt der Vertrag als insoweit nicht geschlossen. Der restliche Teil besteht weiter, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der verbleibende Teil für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ansprüche oder Rechte wegen einer Verzögerung oder wegen einer vollständigen oder teilweisen Vertragsaufhebung hat der Kunde nicht.

(4) WIGE wird von der Leistungspflicht befreit, soweit der Erfüllung rechtskräftige Bescheide, Weisungen oder gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Exportkontroll-, Importkontroll- und Embargo- oder Kontingent- und Quoten-Vorschriften sowie Devisenverkehrsbeschränkungen. Gleiches gilt für Erfüllungsgehilfen und Zulieferer, sofern sich WIGE dieser bedient.

§ 11 HAFTUNG

(1) Bei Personenschäden und Schäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes haftet WIGE nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für sonstige Schäden haftet WIGE im Falle einer Verletzung vertraglicher Pflichten ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2.1) Für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von WIGE verursacht wurden, haftet WIGE nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2.2) Für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (1. Alternative) sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurde (2. Alternative), ist die Haftung von WIGE auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, welche die Durchführung des Vertrages ermöglichen. Im Übrigen ist die Haftung von WIGE für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2.3) WIGE haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und etwaige Ansprüche Dritter, so z.B. bei einem Ausfall von Datenleitungen.

(2.4) WIGE haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen der Ware, welche einem Export in ein Land außerhalb Deutschlands ausgesetzt war (sogenanntes Exportkontrollrisiko), es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass sich der Schaden nicht auf die einfuhrbedingten behördlichen Maßnahmen zurückführen lässt und WIGE diesen zu vertreten hat.

(3) Für sonstige Schäden, die nicht auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen, haftet WIGE nur für solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von WIGE verursacht wurden.

(4) WIGE haftet nicht für Schadenersatzansprüche beim Kauf von gebrauchter Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – es sei denn, WIGE, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt.

(5) Im Übrigen ist jegliche Haftung von WIGE ausgeschlossen.

(6) Sofern eine Haftung nicht ausgeschlossen ist oder eine Haftungsbeschränkung individuell vereinbart wurde und die Bestimmungen des anwendbaren Rechts es zulassen, ist die Haftung von WIGE auf den jeweiligen in der Auftragsbestätigung genannten Vertragswert beschränkt.

§ 12 HÖHERE GEWALT

(1) WIGE ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt z.B. bei Kriegen, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Pandemien/ Epidemien sowie sonstigen von WIGE nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere Wassereinbruch, Stromausfall und Unterbrechung oder Zerstörung der datenführenden Leitungen vor.

(2) Im Falle höherer Gewalt gelten im Übrigen (mangels abweichender Bestimmungen in der Auftragsbestätigung) die Regelungen in § 19 dieser AGB.

§ 13 ÄNDERUNG VERTRAGSWESENTLICHER UMSTÄNDE

(1) WIGE ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen oder zurückzutreten, wenn eine Änderung der anwendbaren Gesetze oder etwa ein von WIGE unverschuldeter Lieferengpass zu einer grundlegenden Änderung der vertraglichen Umstände führt. Zu grundlegenden Änderungen gehören, die folgenden, nicht abschließend benannten, Umstände:

(1.1) wenn die vertraglich geschuldete Erbringung oder Entgegennahme von Dienstleistungen unmöglich gemacht wird;

(1.2) wenn die Fortsetzung des Vertrags eine erhebliche finanzielle Belastung für WIGE darstellen würde, die so bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war; eine solche signifikante Mehrbelastung ergibt sich in der Regel dann, wenn die vertraglichen Kosten um mindestens 10 Prozent ansteigen;

(1.3) wenn die Ausführung der Lieferung gegen das dann geltende (Wettbewerbs-)recht verstößt;

(1.4) wenn WIGE unverschuldet von Vorlieferanten „im Stich gelassen wird“ (Selbstbelieferungsvorbehalt).

(2) WIGE ist insbesondere berechtigt, alle durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehenden Kosten, insbesondere durch die Ein- und Ausfuhr einer Lieferung in das Vereinigte Königreich, dem Kunden aufzuerlegen.

§ 14 GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn und Erfüllungsort ist Meckenheim, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-, Wiener- und Haager Kaufrechts. Besondere Bedingungen bei Vermietung und der Erbringung zusätzlicher Leistungen Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten nachfolgende Besondere Bedingungen für die Vermietung von Geräten (nachfolgend „Mietsache“ genannt) und fürdie Erbringung zusätzlicher Leistungen (sofern und soweit auf Basis der Auftragsbestätigung von WIGE einschlägig):

§ 15 MIETSACHE

WIGE ist berechtigt, dem Kunden, statt der bestellten Mietsache eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung zu stellen.

§ 16 SORGFÄLTIGER UMGANG MIT DER MIETSACHE

(1) Der Kunde hat die Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln und das Behältnis („Case“), in dem die Mietsache angeliefert wird, für WIGE aufzubewahren.

(2) Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WIGE zur Überlassung der Mietsache an Dritte, insbesondere der Weitervermietung berechtigt. Auch im Falle der Erteilung der Erlaubnis zur Überlassung hat der Kunde ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Mietsache zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.

(3) Reparaturen an der Mietsache darf der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von WIGE durchführen (lassen).

(4) Es ist dem Kunden untersagt, Veränderungen jeglicher Art an der Mietsache vorzunehmen oder das Gehäuse der Mietsache öffnet. Der Kunde trägt im Falle solcher Veränderungen sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung des Auslieferungszustandes erforderlich sind.

§ 17 GERÄTESPEZIFISCHE BEDINGUNGEN

(1) Handelt es sich bei der Mietsache um Equipment für Funkübertragung von u.a. Sprache, Ton, Video oder Daten, werden diese, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, mit den von WIGE voreingestellten Frequenzen ausgeliefert.

(2) Eine Überführung und Nutzung der Mietsache im Ausland darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WIGE erfolgen.

(3) Gebühren oder sonstige Kosten, die mit der Nutzung der Mietsache oder der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, hat der Kunde zu tragen.

(4) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Durchführung einer Veranstaltung und die ggfls. erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

§ 18 MIETDAUER UND RÜCKGABE DER MIETSACHE

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

(2) Der Vertrag kann nur dann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für WIGE insbesondere dann vor, wenn der Kunde wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder der Kunde sonstige vertragliche Pflichten trotz Abmahnung nicht erfüllt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Mietsache nach Vertragsende im Auslieferungszustand, gereinigt und in dem Originalbehältnis („Case“), in welchem die Mietsache angeliefert wurde, an WIGE zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur innerhalb der Geschäftszeiten von WIGE erfolgen.

(4) Gibt der Kunde die Mietsache nach Vertragsende nicht zurück, ist WIGE berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die hierfür vorgesehene Miete zu verlangen.

(5) Ist der Kunde nicht in der Lage, die Mietsache nach Vertragsende zurückzugeben, insbesondere wegen Verlusts oder Zerstörung der Mietsache, wird dem Kunden der jeweilige Listenpreis in Rechnung gestellt.

§ 19 RECHTSFOLGEN BEI RÜCKTRITT VON MIETE ODER KÜNDIGUNG VOR MIETBEGINN

(1) Grundsätzlich trägt der Kunde das Risiko der Durchführung des Vertrages bzw. der von ihm geplanten Veranstaltung und der Erreichung des von ihm geplanten Mietzweckes (mit Ausnahme der Leistungen, die WIGE gemäß Vertrag zu erbringen oder zu vertreten hat); dies gilt insbesondere auch für den Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen wie auch für äußere Umstände, die eine Durchführung des Vertrages erschweren oder ggfls. sogar unmöglich machen könnten (also auch in Fällen höherer Gewalt).

(2) Zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Mietvertrag ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn WIGE diesen Rücktritt verschuldet hat (etwa weil die Leistung unmöglich ist oder die Mietsache verschlechtert ist) oder die Möglichkeit zum Rücktritt oder Kündigung („Storno“) schriftlich vereinbart worden ist. Nach Mietbeginn ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

(3) In dem Fall, dass explizit ein Storno-Recht (Kündigung oder Rücktritt) vereinbart wurde, sind vom Kunden (vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Auftragsbestätigung) die nachfolgenden Pauschalen zu entrichten, wobei dem Kunden der Nachweis offensteht, dass WIGE kein oder ein geringer Schaden als die nachgenannten Pauschalen entstanden ist. Im Fall des vertraglich vereinbarten Kündigung- bzw. Rücktrittsrechtes umfasst die vom Kunden geschuldete Vergütung für die Berechnung der Pauschalen (mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung) alle Bestandteile des Auftragspreises wie z.B. Mietzins und Dienst- oder Werkleistungen (z. B. zur Vorbereitung der Mietsache, Konfiguration, Installation etc.) sowie ggfls. bereits beauftragte Drittleistungen.

(3.1) Bis zu 3 Monate vor Mietbeginn bzw. Erbringung der Leistungen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung mit Ausnahme der Kosten und Aufwendungen, die WIGE bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.

(3.2) Zwischen 3 Monaten bis zu einem Monat vor Beginn sind 50% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

(3.3) Zwischen einem Monat und 10 Tagen vor Beginn sind 80% der ursprünglich vereinbarten Vergütung fällig.

(3.4) Ab 10 Tagen vor Beginn scheidet in jedem Fall ein (vertraglich vereinbarter) Rücktritt oder eine Kündigung durch den Kunden aus und die volle Vergütung muss gezahlt werden.

(4) WIGE wird sich in den in Absatz (3) genannten Fällen bemühen, die vom Kunden zu zahlende Vergütung zu reduzieren. Dazu wird WIGE versuchen, soweit möglich und zumutbar, Verträge mit Dritten zu kündigen und die bereits bestellten oder vorbereiteten oder nicht mehr zu kündigenden Waren/ Dienstleistungen für andere Veranstaltungen oder andere Kunden zu verwenden.

§ 20 GEWÄHRLEISTUNG (BEI MIETE)

(1) Zeigt sich zu Beginn der Mietzeit, bei einer pflichtgemäßen Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache, so ist gegenüber WIGE hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Beginn der Mietzeit und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(2) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von WIGE für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von WIGE auf Schadensersatz (§536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen, sofern WIGE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den die Ansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 21 NUTZUNGSRECHTE

(1) WIGE behält sich alle Rechte an dem geistigen Eigentum der Mietsachen sowie an den Entwicklungen während bzw. im Rahmen des Vertrags vor (z. B. Urheberrechte; Werke und urheberrechtsfähige Werke einschließlich Computerprogramme, Software, Firmware oder Quellcode; Patente und Erfindungen; Geschäftsgeheimnisse und Know-how; Datenbankrechte, Zeichnungen, etc.).

(2) Der Kunde wird das geistige Eigentum von WIGE nicht über den Vertragszweck hinaus nutzen, es sei denn, eine solche Nutzung ist für die Erfüllung des Vertrags (z. B. im Rahmen des Gebrauchs der Mietsache) unbedingt erforderlich ist.

(3) Diese AGB enthalten im Übrigen keine Regelungen, mit denen das geistige Eigentum von WIGE auf den Kunden übertragen würde. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 22 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN (WIE BEREITSTELLUNG VON PERSONAL UND MONTAGE SOWIE SUPPORT)

(1) Übernimmt WIGE nach Maßgabe der Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden weitere Leistungen, z.B. die Bereitstellung von Personal oder die Montage oder Support (First oder Second Level Support), schuldet WIGE nur die explizit gemäß Auftragsbestätigung vereinbarten Dienstleistungen.

(2) Sofern nach der Auftragsbestätigung zu den Leistungen von WIGE auch die Aufstellung und Montage sowie der Support gehört, hat der Kunde am Erfüllungsort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung durch WIGE ohne Verzögerung und unter angemessenen Arbeitsbedingungen erforderlich sind. WIGE ist nicht verpflichtet, bereits vorhandenes Equipment zu überprüfen.

(3) Verzögern sich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme aus Gründen, die nicht von WIGE zu vertreten sind, ist der Kunde verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach jeweils aktueller Preisliste zu vergüten.

(4) WIGE erbringt diese Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach dem Stand der Technik. Werkvertragliche Leistungen sind nicht geschuldet.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann WIGE frei bestimmen, welche Personen zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Bei der Auswahl des Personals wird WIGE die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

(6) Sowohl während der Leistungserbringung als auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung ist es dem Kunden untersagt, Arbeitnehmer von WIGE abzuwerben oder dies zu versuchen, dritte Personen zur Abwerbung anzustiften oder diese bei Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes je Abwerbungsversuch zu zahlen. Jeder einzelne Abwerbungs- versuch gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter gilt als eigenständiger Verstoß. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 23 VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG

(1) Soweit nicht anders vorgesehen, sind sämtliche Informationen, die WIGE mit dem Kunden austauscht, als geheim und streng vertraulich zu behandeln und durch angemessene Schutzmaßnahmen zu sichern. Während der Dauer der vertraglichen Beziehungen sowie darüber hinaus darf der Kunde diese Informationen keinen Dritten zugänglich machen.

(2) Als vertrauliche Information(en) in diesem Sinne gelten unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, insbesondere Informationen zu Produkten, Herstellungsprozesse, Knowhow/Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten. Diese vertraulichen Informationen waren bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich. Deshalb sind sie von wirtschaftlichem Wert und es besteht ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung.

(3) Die vertraulichen Informationen sind seitens WIGE durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt und durch den Kunden entsprechend zu schützen.

(4) Sämtliche durch den Kunden von WIGE erlangten oder im Rahmen eines Auftrags erstellten Informationen, einschließlich der Arbeitsergebnisse, sind vom Kunden nach Beendigung des Vertrages inklusive sämtlicher angefertigter Kopien an WIGE zurückzugeben oder auf Verlangen zu löschen und/oder zu vernichten. Im Fall der Löschung und/oder der Vernichtung muss die Rekonstruktion der Informationen ausgeschlossen sein. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist durch den Kunden auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für rechtmäßig offenkundige oder sonst rechtmäßig – auch von Dritten – erlangte Informationen sowie eigenständige Entwicklungen des Kunden außerhalb deren Leistungen. Der Nachweis, dass solche Informationen rechtmäßig erlangt wurden bzw. es sich nicht um selbstständige, außerhalb der Leistungen von WIGE stehende Entwicklungen handelt, obliegt dem Kunden.

(6) Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen von WIGE darf der Kunde an Konzernunternehmen und seine Erfüllungsgehilfen nur nach schriftlicher Einwilligung von WIGE und unter Vertraulichkeitsauflage übermitteln.

(7) Im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind auch solche Informationen als vertrauliche Informationen zu schützen, die nicht unter das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz fallen.

(8) Der Kunde erwirbt kein Eigentum oder (außerhalb der Nutzung der vertraulichen Informationen zu Zwecken der Vertragsdurchführung) weitergehende Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen von WIGE. Der Kunde (als Empfänger vertraulicher Informationen) unterlässt es, die vertraulichen Informationen außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

§ 24 DATENSCHUTZ

Sofern WIGE im Rahmen der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien den hierfür von WIGE zur Verfügung gestellten Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. ggfls. notwendige weitere Vereinbarungen schließen. Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind zu finden unter https://www.wige.de/datenschutz/.

Stand: Februar 2023